Der Fall
Ein IT-Fachberater hat seine Ehefrau als Bürokraft für € 400,00/Monat eingestellt. In diesem „Gehalt“ war die Firmenwagennutzung eingeschlossen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten. Demnach war eine feste Stundenzahl nicht vereinbart. Darüber hinaus wollte der IT-Berater auch Beiträge für eine Pensionskasse geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und bekam Rückenwind vom Finanzgericht Münster.
Fremdvergleich
Ein solcher Arbeitsvertrag hält in den Augen der Richter einem Fremdvergleich nicht stand (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18). Schädlich war einmal die Abrede über die Arbeitszeit. Einerseits wurde kein Stundenkontingent vereinbart. Andererseits sollten Überstunden durch Freizeit abgegolten werden. Auch die Nutzung eines Firmenwagens bei reiner Tätigkeit als Bürokraft war den Richtern suspekt.
Anhängiges Verfahren
Zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ist unter dem Az. X R 44/17 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren zur Absetzbarkeit der Kosten für den Dienstwagen eines geringfügig beschäftigten Ehegatten anhängig.
Stand: 25. Februar 2019
Dr. Elsässer.Maier.Partner : an den Standorten in Nagold, Kusterdingen, Stuttgart und Tübingen beraten wir seit über 20 Jahren Mandanten aus dem Mittelstand. Als Generalisten agieren wir aus einer Hand, eingebunden in ein starkes Netzwerk von Spezialisten. Sie haben Fragen zum Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!
Erscheinungsdatum: