GmbH-Geschäftsführer scheitert mit Werbungskostenabzug
Der Fall
Ein Geschäftsführer nutzte sein Privatflugzeug in ca. 30 von insgesamt 111 Flugstunden für beruflich veranlasste Auswärtstermine. Als Begründung machte er Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten geltend. Die GmbH erstattete dem Geschäftsführer keine Kosten, weshalb er einen Werbungskostenabzug geltend machte.
Ohne Erfolg
Das Finanzgericht (FG) Hessen verneinte den Werbungskostenabzug in vollem Umfang (Art. v. 14.10.2014, Az. 4 K 781/12). Begründung: Der Geschäftsführer hätte das Flugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven verwendet. Das FG sah auch keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab für eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Werbungskostenabzug scheiterte damit in vollem Umfang.
Stand: 25. Februar 2015
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